Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (§ 5 Abs. 1)Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (Paragraph 5, Absatz eins,)
§ 23.Paragraph 23,
Die primären Kostenarten (§ 7 Abs. 1 Z 1) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Kosten. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (§ 37) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die primären Kostenarten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Kosten. Kostenminderungen (Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen) der im Handbuch (Paragraph 37,) genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048668