Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kosteneinteilung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.
(2)Absatz 2,Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten für innerbetriebliche Leistungen; sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.
(3)Absatz 3,Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch
direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder
indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.
(4)Absatz 4,Direkte primäre Kosten sind primäre Kostenstelleneinzelkosten, indirekte primäre Kosten sind primäre Kostenstellengemeinkosten.
(5)Absatz 5,Soweit sich Aufwand und Kosten decken, ist Zweckaufwand gegeben und bestehen Grundkosten. Die Grundkosten sind aufwandsgleiche Kosten.
(6)Absatz 6,Aus den Aufwendungen aus der Finanzbuchführung vermindert um die neutralen Aufwendungen und vermehrt um die kalkulatorischen Kosten ergeben sich die Kosten. Die kalkulatorischen Anderskosten bilden gemeinsam mit den kalkulatorischen Zusatzkosten die kalkulatorischen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048650