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§ 6

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2004 BGBl. II Nr. 638/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 638/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Kostenumfang

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Kosten (Paragraph 3,) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller "Art". Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den aufwandsgleichen Kosten (Grundkosten) sind die kalkulatorischen Kosten zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Die kalkulatorischen Kosten bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      Kalkulatorische Anderskosten, für die es zwar artmäßig entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung gibt, die aber hinsichtlich der Mengen- und/oder Preiskomponente anders und daher aufwandsungleich sind.
    2. Ziffer 2
      Kalkulatorische Zusatzkosten, für die es entsprechenden Aufwand in der Finanzbuchführung nicht gibt, die aber auf Grund des Ziels der Vergleichbarkeit und Genauigkeit in der Kostenrechnung anzusetzen sind.
  3. Absatz 3,Kalkulatorische Kosten sind:
    1. Ziffer eins
      Kalkulatorische Anderskosten:
      1. Litera a
        kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten abnutzbaren Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens;
      2. Litera b
        kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter);
      3. Litera c
        kalkulatorische Personalkosten;
      4. Litera d
        kalkulatorische Mieten;
      5. Litera e
        kalkulatorische Wagnisse;
      6. Litera f
        andere kalkulatorische Anderskosten.
    2. Ziffer 2
      Kalkulatorische Zusatzkosten:
      1. Litera a
        kalkulatorische Fremdleistungskosten für unentgeltliche Fremdleistungen;
      2. Litera b
        kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ge- und Verbrauchsgüter;
      3. Litera c
        kalkulatorische Personalkosten;
      4. Litera d
        kalkulatorische Mieten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude und/oder sonstige Anlagegüter (Anlagen), für die keine kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen angesetzt werden;
      5. Litera e
        kalkulatorische Wagnisse;
      6. Litera f
        andere kalkulatorische Zusatzkosten.
  4. Absatz 4,Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten zusammen ergeben die kalkulatorischen Anlagekapitalkosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen, Zinsen und Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (Paragraph 37,) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,).
  5. Absatz 5,Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen (BÜB) zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als kalkulatorische Kosten (Anderskosten, Zusatzkosten) hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu enthalten bzw. darzustellen. Der Betriebsüberleitungsbogen ist gem. Paragraph 35, Absatz 6, aufzubewahren, er gehört aber nicht zu den Berichtsteilen, die nach Paragraph 35, Absatz eins, dem Landeshauptmann zu übermitteln sind. Die Kostenüberleitung (Betriebsüberleitung) wird im Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalten durch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand, kalkulatorische Kosten und Kosten dargestellt bzw. nachgewiesen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3,).

Schlagworte

Mengenkomponente, Gebrauchsgüterkosten, Gebrauchsgut

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048651