Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 638/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenarten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:
Primäre Kostenartengruppen:
Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
Kosten für nicht-medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
Kosten für medizinische Fremdleistungen,
Kosten für nicht-medizinische Fremdleistungen,
Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
kalkulatorische Anlagekapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten).
Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis [MLV, Anhang B des Handbuches (§ 37)] durchzuführen.Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis [MLV, Anhang B des Handbuches (Paragraph 37,)] durchzuführen.
Sekundäre Kostenartengruppen:
Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Kosten der vorwiegend nicht-medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Kosten der Verwaltung und
Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 10) vorzunehmen.Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anhang A des Handbuches (Paragraph 37,) stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (Paragraph 10,) vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 8 Abs. 4) zuzurechnen.Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (Paragraph 8, Absatz 4,) zuzurechnen.
Schlagworte
Gebrauchsgut, Materialverzeichnis, Versorgung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40048652