Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 637/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
Vorlage einer Jahresmeldung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2)Absatz 2,Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 bzw. Satzarten I11 und I12 gemäß Anlage 2). Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S11 gemäß Anlage 2) zu beinhalten.Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß Paragraph eins, zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 bzw. Satzarten I11 und I12 gemäß Anlage 2). Im Falle, dass Intensivdaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S11 gemäß Anlage 2) zu beinhalten. (3)Absatz 3,Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014
Schlagworte
Diagnosedokumentation, Prüfsatz
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40167487