Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201531.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017
§ 330.03.201231.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 103/2012
§ 301.01.200429.03.2012 BGBl. II Nr. 637/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

Text

Art und Aufbau der Datenübermittlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
    1. Ziffer eins
      die Datenübermittlung zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
    2. Ziffer 2
      die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe
    zu erfolgen. Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Die Internet-Applikation gem. Ziffer eins, ist mit einer Verschlüsselung (Transport Layer Security) auszustatten und es ist sicherzustellen, dass der User-Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen (z. B. organisationsspezifisches Client-Zertifikat) technisch möglich ist. Bei der Internet-Applikation handelt es sich um kein Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 14, DSG 2000. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Internet-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren, sodass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
  2. Absatz 2,Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Anmerkung

1. Art. 3 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 103/2012 lautet: „In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung“ durch die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ ersetzt.“. Die zu ersetztende Wortfolge lautet richtig: „Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“.
2. zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014

Schlagworte

Diagnosedokumentation

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20003131

Dokumentnummer

NOR40167488