Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander im Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die spätere Note des Notenwechsels übermittelt wurde.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
Geschehen zu Wien am 10. Juni 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40049178