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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.12.2014 — aufgehoben durch BGBl. III Nr. 218/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 218/2014
01.12.200330.11.2014 BGBl. III Nr. 139/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Typ

Vertrag – Polen

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität 1)

StF: BGBl. III Nr. 139/2003

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Artikel 17, Absatz eins, erfolgte am 5. Juli 2002 bzw. 29. September 2003; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,

beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität,

überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität,

geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und

nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung der beiden Staaten haben Folgendes vereinbart:

____________________

1) Polen hat gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Abkommens am 28. Juli 2003 die nachstehende Änderung von Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins, notifiziert:

„auf polnischer Seite:

  1. Litera a
    der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;
  2. Litera b
    der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;
  3. Litera c
    der Leiter der Agentur für innere Sicherheit;
  4. Litera d
    der leitende Kommandant der Polizei;
  5. Litera e
    der leitende Kommandant des Grenzschutzes;
  6. Litera f
    der für öffentliche Finanzen zuständige Minister;
  7. Litera g
    der Generalinspektor für Finanzinformation.“

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR30003440