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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 139/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 139/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 139/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts zur Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden im Bereich der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Straftaten:
    1. Ziffer eins
      Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit),
    2. Ziffer 2
      Terrorismus,
    3. Ziffer 3
      illegale Migration, Schlepperei und Menschenhandel,
    4. Ziffer 4
      die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material,
    5. Ziffer 5
      die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
    6. Ziffer 6
      den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem Wert und den illegalen Handel damit,
    7. Ziffer 7
      die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung,
    8. Ziffer 8
      die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche,
    9. Ziffer 9
      die illegale Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen,
    10. Ziffer 10
      die Computerkriminalität.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst insbesondere jene Fälle, in denen Anzeichen dafür vorliegen, dass strafbare Handlungen oder Vorbereitungen hierzu Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben können.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049162