Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 2
Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgen über Ersuchen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist. Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40049163