Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 5
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen bzw. begehen, austauschen sowie gemeinsam andere Maßnahmen treffen, die der Terrorismusverhütung oder -bekämpfung dienen.
Schlagworte
Terrorismusbekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Dokumentnummer
NOR40049166