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Art. 1

Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 140/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 131.12.200331.12.2004 BGBl. III Nr. 140/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. III Nr. 140/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 1612(1) gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.
  2. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 6 aus 2003,)“.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021

Gesetzesnummer

20003154

Dokumentnummer

NOR40049189