Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
09.05.2007 bis 30.06.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 609.05.200730.06.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009
§ 601.07.200408.05.2007 BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.05.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (z.B. Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) herangezogen werden. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen und beginnt mit der Präsentation der Projektarbeit durch den Kandidaten.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 30 Minuten dauern. Es ist nach 45 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Sicherheitsdatenblatt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Gesetzesnummer

20003165

Dokumentnummer

NOR40087445