Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rechts- und Organisationsformen von Unternehmen
Formen und Inhalte von Kaufverträgen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40049326