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§ 2 BiDokVFH

Fassungen
21.05.2011 bis 31.10.2012 — BGBl. II Nr. 160/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.11.201230.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 399/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 221.05.201131.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 160/2011
§ 220.01.200420.05.2011 BGBl. II Nr. 29/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.05.2011BGBl. II Nr. 160/2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012danach: BGBl. II Nr. 399/2012

Abkürzung

BiDokVFH

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3,Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt “Statistik Österreich” auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20003172

Dokumentnummer

NOR40128975