Rechtstracker.at

Anl. 1 BidokVUni

Fassungen
20.01.2004 bis 21.06.2006 — BGBl. II Nr. 30/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.03.201730.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 69/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 101.03.201028.02.2017 § → § BGBl. II Nr. 71/2010
Anl. 122.06.200628.02.2010 § → § BGBl. II Nr. 231/2006
Anl. 120.01.200421.06.2006 BGBl. II Nr. 30/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

20.01.2004BGBl. II Nr. 30/2004

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006danach: BGBl. II Nr. 231/2006

Abkürzung

BidokVUni

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

                                                            Anlage 1

                                                       zu § 2 Abs. 1

Personal der Universitäten

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln. Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß "0,0%" zu übermitteln.

1.   Merkmale

____________________________________________________________________

Lfd.   Feldinhalt

  Nr.

____________________________________________________________________

   1    Datensatzkennung gemäß 2.1

____________________________________________________________________

   2    Datensatzkennung gemäß 2.2

____________________________________________________________________

   3    Geschlecht (M, W)

____________________________________________________________________

   4    Geburtsjahr

____________________________________________________________________

   5    Staatsangehörigkeit gemäß 2.3

____________________________________________________________________

   6    höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4

____________________________________________________________________

   7    Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst-

        oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)

____________________________________________________________________

   8    Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5

____________________________________________________________________

   9    Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5

____________________________________________________________________

  10    Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

____________________________________________________________________

  11    Verwendung gemäß 2.6

____________________________________________________________________

  12    Funktion gemäß 2.7

____________________________________________________________________

2.   Feldinhalt

2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des "Public-Key"-Verfahrens zu gewinnen.

2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch zum nächstfolgenden Stichtag die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.

2.3 Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung

1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder

Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG)

3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene

(einschließlich Kurzstudien)

4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für

Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und

erzieherbildenden höheren Schule

8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder

vergleichbare Berufsausbildung

9 Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.5 Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund

2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3 Arbeitsverhältnis zur Universität

4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

B befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002

M befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002

U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.6 Verwendung

11 Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, Universitätsgesetz 2002)

12 Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (Paragraph 99, Universitätsgesetz 2002)

13 emeritierte/r oder pensionierte/r Universitätsprofessor/in

14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r

Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

15 Privatdozent/in

16 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r

Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb mit selbständiger Lehr- und Forschungstätigkeit oder Entwicklung und Erschließung der Künste

17 Lehrbeauftragte/r (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002)

21 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r

Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst und Lehrbetrieb

22 Forschungsstipendiat/in

23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Universitätsgesetz

2002

25 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3

Universitätsgesetz 2002

30 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen

40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50 Universitätsmanagement

60 Verwaltung

61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

70 Wartung und Betrieb

2.7 Funktion

1 Rektor/in

2 Vizerektor/in

3 Vorsitzende/r des Senats

4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen

Bestimmungen in erster Instanz

5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst

6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Schlagworte

Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Lehrtätigkeit, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe

Gesetzesnummer

20003173

Dokumentnummer

NOR40049352