Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
21.01.2004 bis 30.12.2005 — BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1021.01.200430.12.2005 BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.01.2004BGBl. II Nr. 41/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 476 aus 2005,).

Text

2. Abschnitt

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine 40 %ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst

– in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 40 auf 79 Frauen

(+ 98 %) und

– in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 22 auf 26 Frauen

(+ 20 %)

zu verzeichnen wäre.

  1. Absatz 2,Eine Annäherung an die 40 %ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig

möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

– 2 Frauen die Leitung einer Sektion,

– 2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,

– 15 Frauen die Leitung einer Abteilung und

– 32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung

ausübten.

  1. Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 34 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 42 verminderte.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049451