Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 476/2005).Nr. 476 aus 2005,).
Text
2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine 40 %ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
– in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 40 auf 79 Frauen
(+ 98 %) und
– in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 22 auf 26 Frauen
(+ 20 %)
zu verzeichnen wäre.
(2)Absatz 2,Eine Annäherung an die 40 %ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig
möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
– 2 Frauen die Leitung einer Sektion,
– 2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
– 15 Frauen die Leitung einer Abteilung und
– 32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
ausübten.
(3)Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 34 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 42 verminderte.