Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
21.01.2004 bis 30.12.2005 — BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1221.01.200430.12.2005 BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.01.2004BGBl. II Nr. 41/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 476 aus 2005,).

Text

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2005 gemäß Paragraph 41, Absatz 3

B–GBG

Paragraph 12,

Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40 % in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 2003).

____________________________________________________________________

   Funktion       Männer   Frauen   Gesamt   Frauen-   Verbindliche

                                             anteil    Zielvorgaben

                                             in %      in %

____________________________________________________________________

Sektionsleitung     4        0        4        0           –

____________________________________________________________________

Sektionsleitung-    2        0        2        0           -

stellvertretung

____________________________________________________________________

Abteilungsleitung  29        4       33       12,1        15,2

____________________________________________________________________

Abteilungs-

leitung-

stellvertretung,   61       15       76       18,8        21,3

Prüfungs- und

Fachbereichs-

leitung

____________________________________________________________________

Zwei Sektionsleiter haben bereits das frühestmögliche Pensionsantrittsalter erreicht. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter in den Funktionen Sektionsleiter und Sektionsleiterstellvertreter kaum vor Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb für den Zeitraum bis 2005 für diese Funktionen keine verbindliche Zielvorgabe möglich ist.

Schlagworte

Sektionsleitungstellvertretung, Abteilungsleitungstellvertretung,
Prüfungsleitung, Fachbereichsleitung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049453