Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
21.01.2004 bis 30.12.2005 — BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1321.01.200430.12.2005 BGBl. II Nr. 41/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.01.2004BGBl. II Nr. 41/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 476 aus 2005,).

Text

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen

gemäß Paragraph 41, Absatz 3, B–GBG

Organisation

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.
  2. Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
      – bei der Erlassung des Frauenförderungsplanes, – bei Organisationsänderungen im Rechnungshof, – bei Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und – bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
    2. Ziffer 2
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
      – bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
      – bei der Ausschreibung von Funktionen und bei
      Funktionsbestellungen,
      – bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen
      und
      – bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.
    3. Ziffer 3
      Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
      – Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern, – Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen, – Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus- und Weiterbildung,
      – Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen, – Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
      – allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche
      Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B–GBG.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049454