Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 6.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 6,
Text
Umfang
§ 3.Paragraph 3,
Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt. Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Dokumentnummer
NOR40049502