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§ 4 ZivMediat-AV

Fassungen
ab 23.01.2004 — BGBl. II Nr. 47/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute23.01.2004 BGBl. II Nr. 47/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.01.2004BGBl. II Nr. 47/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediat-AV

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 6,

Text

Inhalt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst die jeweils in Teil 1 der Anlagen und die anwendungsorientierte Ausbildung die jeweils in Teil 2 der Anlagen angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmaß.
  2. Absatz 2,Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.
  3. Absatz 3,Theoretische Ausbildung darf mit anwendungsorientierter Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Gesetzesnummer

20003180

Dokumentnummer

NOR40049503