Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundsätze der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen
§ 12.Paragraph 12,
Im Rahmen der Einvernehmensherstellung (§§ 15 Abs. 1 Z 3, 23, 43 bis 45 BHG) mit dem Bundesminister für Finanzen hat dieser insbesondere darauf zu achten, dass Im Rahmen der Einvernehmensherstellung (Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 3, 23, 43 bis 45 BHG) mit dem Bundesminister für Finanzen hat dieser insbesondere darauf zu achten, dass
die finanziellen Vorkehrungen getroffen sind, um die Ausgaben für die Erfüllung der beabsichtigten Förderungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu gewährleisten und
die beabsichtigten Förderungen den Voraussetzungen des § 7 entsprechen.die beabsichtigten Förderungen den Voraussetzungen des Paragraph 7, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049537