Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Beginn der Leistung
§ 15.Paragraph 15,
Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung des fördernden anweisenden Organs begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (§ 20 Abs. 1) entstanden sind. Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung des fördernden anweisenden Organs begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (Paragraph 20, Absatz eins,) entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049540