Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gesamtfinanzierung der Leistung
§ 16.Paragraph 16,
Die Durchführung der Leistung
muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen; der Förderungswerber ist daher zu verpflichten, dies durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen;
darf ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfange möglich sein.
Schlagworte
Kostenplan, Zeitplan
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049541