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§ 17 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausbedingung einer Eigenleistung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für den Förderungswerber ergibt, ist dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
  2. Absatz 2,Eigenleistungen des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
  3. Absatz 3,Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese dem Förderungswerber im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung unter Ausschöpfung aller ihm billigerweise zumutbaren sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Eigenart der zu fördernden Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Leistung durch die Förderung aus Bundesmitteln und allfällige Förderungen anderer Rechtsträger allein finanziell gesichert erscheint.

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049542