Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erhebung der gesamten Förderungsmittel
§ 18.Paragraph 18,
Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist vom anweisenden Organ oder von jenem Rechtsträger, der vom anweisenden Organ mit der Abwicklung der Förderung beauftragt wurde (Förderungsabwicklungsstelle - 5. Abschnitt), insbesondere auch die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung der Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens erhalten hat. Zu diesem Zweck ist dem Förderungswerber eine unter Sanktion stehende Mitteilungspflicht aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die er nachträglich ansucht.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049543