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§ 18 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erhebung der gesamten Förderungsmittel

Paragraph 18,

Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist vom anweisenden Organ oder von jenem Rechtsträger, der vom anweisenden Organ mit der Abwicklung der Förderung beauftragt wurde (Förderungsabwicklungsstelle - 5. Abschnitt), insbesondere auch die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung der Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens erhalten hat. Zu diesem Zweck ist dem Förderungswerber eine unter Sanktion stehende Mitteilungspflicht aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die er nachträglich ansucht.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049543