Rechtstracker.at

§ 21 ARR 2004

Fassungen
01.10.2009 bis 22.08.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.10.200922.08.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014
§ 2101.01.200430.09.2009 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Förderungsvertrag

Auflagen und Bedingungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine Förderung darf nur schriftlich und mit solchen Auflagen und Bedingungen gewährt werden, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Zur Gewährleistung einer Evaluierung gemäß Paragraph 13, sind geeignete Indikatoren festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Gewährung einer Förderung ist, sofern die Eigenart der dieser Förderung zugrundeliegenden Leistung nicht in Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) zu regelnde Ergänzungen und/oder Abweichungen erfordert, vom anweisenden Organ davon abhängig zu machen, dass der Förderungswerber insbesondere
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer vom anweisenden Organ festzulegenden, angemessenen Frist schriftlich die Annahme des Förderungsanbotes (Paragraph 20, Absatz 2,) samt den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen erklärt, widrigenfalls das Förderungsanbot als widerrufen gilt,
    2. Ziffer 2
      mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginnt, die Leistung zügig durchführt und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,
    3. Ziffer 3
      dem anweisenden Organ alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzeigt und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachkommt,
    4. Ziffer 4
      Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen - alle jeweils grundsätzlich im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erteilen lässt und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstellt, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,
    5. Ziffer 5
      alle Bücher und Belege sowie sonstige in Ziffer 4, genannten Unterlagen - unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Förderungsgeber in begründeten Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab dem Ende des Jahres dessen vollständiger Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrt, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
    6. Ziffer 6
      bei Gewährung eines Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschusses die von ihm betraute Kreditunternehmung ermächtigt, den Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU alle im Zusammenhang mit der betreffenden Förderung erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch Bonitätsauskünfte, zu erteilen,
    7. Ziffer 7
      das anweisende Organ und die von diesem beauftragte Förderungsabwicklungsstelle ermächtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben,
    8. Ziffer 8
      bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist,
    9. Ziffer 9
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2009,)
    10. Ziffer 10
      Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verwendet,
    11. Ziffer 11
      über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Paragraphen 23 bis 26) innerhalb zu vereinbarender Fristen berichtet,
    12. Ziffer 12
      über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt,
    13. Ziffer 13
      die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 22, übernimmt,
    14. Ziffer 14
      eine hinreichende Sicherstellung für die Rückzahlung eines Förderungsdarlehens und grundsätzlich auch für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (Paragraphen 22 und 34) bietet und
    15. Ziffer 15
      das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, berücksichtigt.

Schlagworte

Bildträger, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, BGBl. I Nr. 17/2006,
BGBl. Nr. 133/1955, BGBl. Nr. 400/1988, Rückzahlungsverpflichtung

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40110904