Rechtstracker.at

§ 22 ARR 2004

Fassungen
01.10.2009 bis 22.08.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.10.200922.08.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014
§ 2201.01.200430.09.2009 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rückzahlung der Förderung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Förderungswerber ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche - die Förderung über Aufforderung des anweisenden Organs, der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle oder der EU als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organe oder Beauftragte des Bundes oder der EU vom Förderungswerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
    2. Ziffer 2
      vom Förderungswerber vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesen Richtlinien vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
    3. Ziffer 3
      der Förderungswerber nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
    4. Ziffer 4
      über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss der geförderten Leistung oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach deren Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird,
    5. Ziffer 5
      der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
    6. Ziffer 6
      die Förderungsmittel vom Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
    7. Ziffer 7
      die Leistung vom Förderungswerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
    8. Ziffer 8
      vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 12, nicht eingehalten wurde,
    9. Ziffer 9
      die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
    10. Ziffer 10
      das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird,
    11. Ziffer 11
      dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß Paragraph 34 a, nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),
    12. Ziffer 12
      von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
    13. Ziffer 13
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Ziffer eins, bis 3, 6, 8 bis 11 und 13 erfolgt jedenfalls, in den übrigen Fällen, nur soweit den Förderungsnehmer oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung der geförderten Leistung bedient hat, am Eintritt eines Rückzahlungsgrundes ein Verschulden trifft, eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Trifft den Förderungswerber in den Fällen der Ziffer 4, 5, 7, und 12 kein Verschulden, erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages in der Höhe von 4 vH pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren (Paragraph 39, Absatz 3, BHG).
  4. Absatz 4,Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das anweisende Organ vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
  5. Absatz 5,Die Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter ein Dritter ist, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (Paragraph 891, ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.

Schlagworte

Abtretungsverbot, Anweisungsverbot, Verpfändungsverbot

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40110905