Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verwendungsnachweis
Sachbericht
§ 23.Paragraph 23,
Aus dem Sachbericht gemäß § 21 Abs. 2 Z 11 muss insbesondere die Verwendung der aus Bundes- und EU-Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen. Aus dem Sachbericht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, muss insbesondere die Verwendung der aus Bundes- und EU-Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049548