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§ 31 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Umsatzsteuer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist, somit für ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die - auf welche Weise immer - rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
  3. Absatz 3,Sollte eine Förderung seitens des Finanzamtes wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung des Förderungsnehmers an den Förderungsgeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt angesehen werden und dafür vom Förderungsnehmer eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein, ist vorzusehen, dass dieses Auftragsentgelt als Bruttoentgelt anzusehen ist. Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer durch das anweisende Organ - aus welchem Rechtsgrund immer - ist somit ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049556