Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor der
ÜbertragungEinvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor der, Übertragung
§ 39.Paragraph 39,
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 37 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 38 ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen (§§ 14 Abs. 4 und 23 BHG). Dieser hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass die für die Haushaltsführung des Bundes geltenden Grundsätze (§ 2 Abs. 1 BHG iVm § 12) eingehalten werden. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 37 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 38, ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen (Paragraphen 14, Absatz 4 und 23 BHG). Dieser hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass die für die Haushaltsführung des Bundes geltenden Grundsätze (Paragraph 2, Absatz eins, BHG in Verbindung mit Paragraph 12,) eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009
Dokumentnummer
NOR40049564