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§ 40 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

6. Abschnitt
Sonderrichtlinien

Allgemeines

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Absatz 2, gewährt werden, sofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßig erscheinen lassen.
  2. Absatz 2,Jeder Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinien für einen bestimmten Zeitraum “Sonderrichtlinien” erlassen, in denen insbesondere der Zweck, die inhaltlichen Förderungsschwerpunkte und die überprüfbaren Förderungsziele mit geeigneten Indikatoren zu definieren sind und in denen auch Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien vorgesehen werden können, wenn dies die Eigenart bestimmter Förderungssparten erfordert (Anhang).
  3. Absatz 3,Sonderrichtlinien sind vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049565