Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor der Übertragung
§ 39.Paragraph 39,
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 37 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 38 ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen (§§ 14 Abs. 4 und 43ff BHG). Dieser hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass die für die Haushaltsführung des Bundes geltenden Grundsätze (§ 2 Abs. 1 BHG) eingehalten werden. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 37 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 38, ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen (Paragraphen 14, Absatz 4 und 43 f, f BHG). Dieser hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass die für die Haushaltsführung des Bundes geltenden Grundsätze (Paragraph 2, Absatz eins, BHG) eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40110909