Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
6. Abschnitt
Sonderrichtlinien
Allgemeines
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßig erscheinen lassen.Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Absatz 2, gewährt werden, sofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßig erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Jeder Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinien für einen bestimmten Zeitraum “Sonderrichtlinien” erlassen, in denen insbesondere der Zweck, die inhaltlichen Förderungsschwerpunkte und die überprüfbaren Förderungsziele mit geeigneten Indikatoren zu definieren sind und in denen auch Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien vorgesehen werden können, wenn dies die Eigenart bestimmter Förderungssparten erfordert (Anhang).
(3)Absatz 3,Sonderrichtlinien sind vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049565