Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Veröffentlichung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Sonderrichtlinien sind jedenfalls im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in der Internet-Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung im Amtsblatt gemäß Abs. 1 kann aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderungen gelegenen Gründen (insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien) auf den Hinweis beschränkt werden, dass in einer bestimmten Förderungssparte Sonderrichtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.Die Veröffentlichung im Amtsblatt gemäß Absatz eins, kann aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderungen gelegenen Gründen (insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien) auf den Hinweis beschränkt werden, dass in einer bestimmten Förderungssparte Sonderrichtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 und 2 stellt eine ausreichende Information für den Förderungswerber über seine Vertragspflichten vor Vertragsabschluss dar.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins und 2 stellt eine ausreichende Information für den Förderungswerber über seine Vertragspflichten vor Vertragsabschluss dar.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049566