Rechtstracker.at

§ 41 ARR 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 22.08.2014 — BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.200422.08.2014 BGBl. II Nr. 51/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 51/2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014

Abkürzung

ARR 2004

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Veröffentlichung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Sonderrichtlinien sind jedenfalls im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in der Internet-Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung im Amtsblatt gemäß Absatz eins, kann aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderungen gelegenen Gründen (insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien) auf den Hinweis beschränkt werden, dass in einer bestimmten Förderungssparte Sonderrichtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins und 2 stellt eine ausreichende Information für den Förderungswerber über seine Vertragspflichten vor Vertragsabschluss dar.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20003184

Dokumentnummer

NOR40049566