Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechtsanwendung und Verweisungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der EU (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
(2)Absatz 2,Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Richtlinie auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40110910