Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen
Allgemeines
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf §§ 37, 40, 42 bis 45 BHG sowie auf das Bundesfinanzrahmengesetz gesichert erscheint unddie förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf Paragraphen 37, 40, 42 bis 45 BHG sowie auf das Bundesfinanzrahmengesetz gesichert erscheint und
der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG in Einklang steht.der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG in Einklang steht.
(2)Absatz 2,Das anweisende Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Förderung berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40110902