Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zusammenwirken, gemeinsames Vorgehen und Einvernehmen bei der Gewährung von Förderungen
Förderung durch ein anweisendes Organ allein
§ 8.Paragraph 8,
Übersteigt die von einem anweisenden Organ beabsichtigte Förderung im Einzelfall den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Betrag, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Dokumentnummer
NOR40049533