Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
21.06.2007 bis 25.05.2022 — BGBl. II Nr. 137/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.06.200725.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 137/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021
§ 629.01.200420.06.2007 BGBl. II Nr. 57/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konformitätsbewertung von Medizinprodukten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.06.2007BGBl. II Nr. 137/2007

Außerkrafttretensdatum

25.05.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 82, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,).

Text

Ausnahmegenehmigungen im Interesse des Gesundheitsschutzes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Anträge im Sinne des Paragraph 32, des Medizinproduktegesetzes haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des benötigten Medizinproduktes, einschließlich etwaigen Zubehörs,
    2. Ziffer 2
      die Begründung, inwieweit die Verwendung des Medizinproduktes im Interesse des Gesundheitsschutzes geboten ist,
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf die Nichtverfügbarkeit gleichwertiger Medizinprodukte, bei denen die Verfahren nach den Paragraphen 15 und 27 des Medizinproduktegesetzes bereits durchgeführt wurden,
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, welche auf das Medizinprodukt unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmungen anwendbar sind. Sofern bestimmte grundlegende Anforderungen nicht voll erfüllt sind, eine detaillierte Nutzen-/Risikobewertung, aus der hervorgeht, dass die Anwendung des Medizinproduktes trotz dieser teilweisen Nichterfüllung angezeigt ist und bezüglich der nicht voll erfüllten Anforderungen alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Patienten, Anwender und gegebenenfalls Dritter getroffen wurden,
    5. Ziffer 5
      die Angabe der vorgesehenen Anwendungsbedingungen (vorgesehene Indikationen, Art und Zahl der Patienten, Gesundheitseinrichtungen, besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung, Dauer der Anwendung), und
    6. Ziffer 6
      bei Anträgen auf Fristverlängerung einer Ausnahmegenehmigung, Unterlagen im Sinne der Ziffer 2 bis 4, aus denen hervorgeht, dass die Anwendung des Medizinproduktes im Interesse des Gesundheitsschutzes weiterhin geboten ist.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann die Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 32, Medizinproduktegesetz erteilen, wenn im Hinblick auf die ausreichende Versorgung mit sicheren und leistungsfähigen Medizinprodukten die Anwendung des Medizinproduktes im Interesse des Gesundheitsschutzes geboten ist und gleichwertige Medizinprodukte, bei denen die Verfahren nach den Paragraphen 15 und 27 des Medizinproduktegesetzes bereits durchgeführt wurden, nicht oder nicht ausreichend verfügbar sind. Die Ausnahmegenehmigung kann im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 3 und 5 befristet oder mit Auflagen versehen werden.
  3. Absatz 3,Die ärztliche Bestätigung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, Medizinproduktegesetz ist bei einer geplanten Anwendung derartiger Medizinprodukte in Krankenanstalten vorab dem ärztlichen Leiter vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2007

Schlagworte

Nutzenbewertung

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20003188

Dokumentnummer

NOR40087925