Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2003 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 58/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.200331.08.2021 BGBl. II Nr. 58/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 58/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,)

2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 vergleiche Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2023,)

Text

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Daten, die in der Anlage näher definiert werden, in Form von Gesamtdatensätzen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Schulenmerkmale,
    2. Ziffer 2
      Schülerstammdaten,
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsstand,
    4. Ziffer 4
      Schülermerkmale laufende Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      Schülermerkmale Schulerfolg,
    6. Ziffer 6
      Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht,
    7. Ziffer 7
      Schülermerkmale Abschlussprüfungen und
    8. Ziffer 8
      Merkmale bei Externistenprüfungen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Datensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20003196

Dokumentnummer

NOR40049665