Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,)
2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 vergleiche Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2023,)
Text
Datensicherheit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Leiter einer Bildungseinrichtung ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, verantwortlich. Dieser hat einen für die Dateneingabe und Datenverwaltung im Sinne dieser Verordnung Verantwortlichen zu benennen.Der Leiter einer Bildungseinrichtung ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verantwortlich. Dieser hat einen für die Dateneingabe und Datenverwaltung im Sinne dieser Verordnung Verantwortlichen zu benennen. (2)Absatz 2,Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten sind der Zugriffsschutz zu den Daten gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten sowie die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
NOR40049667