Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2004 bis 06.07.2007 — BGBl. II Nr. 68/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200406.07.2007 BGBl. II Nr. 68/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 68/2004

Außerkrafttretensdatum

06.07.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 6, (1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus

  1. Ziffer eins
    einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die der Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, dient, aber kein Prüfungsfach bildet,
  2. Ziffer 2
    einer verpflichtenden Einführungsveranstaltung von der Dauer eines Tages, welche die Grundsätze von Gender Mainstreaming, Gleichbehandlung, Frauenförderung, Konfliktmanagement und Mobbingprävention vermitteln soll,
  3. Ziffer 3
    einer allgemeinen theoretischen Ausbildung, welche inklusive der dazugehörenden Prüfungen, im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms des Bundeskanzleramtes in Form der vom "Zentrum für Verwaltungsmanagement.Schloss Laudon" angebotenen Lehrgangsmodule erfolgt,
  4. Ziffer 4
    einer ressortspezifischen theoretischen Ausbildung und
  5. Ziffer 5
    einer praktischen Verwendung gem. Absatz 2 und 3,
  1. Absatz 2,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.
  3. Absatz 4,Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. Paragraph 6, (1) 3 und 4 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

für die Verwendungs- bzw.

  Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 ........................... 30 Tage,

  für die Verwendungs- bzw.

  Entlohnungsgruppen A 2, B, v2 ........................... 25 Tage,

  für die Verwendungs- bzw.

  Entlohnungsgruppen A 3, C, v3, h1 ....................... 15 Tage,

  für die Verwendungs- bzw.

  Entlohnungsgruppen A 4, A 5, D, E, v4, h2 ,h3 ........... 10 Tage.

Schlagworte

Verwendnungsgruppe

Gesetzesnummer

20003199

Dokumentnummer

NOR40049684