Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMGF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 7. (1) Die Module gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes - Grundausbildung am Zentrum für Verwaltungsmanagement - im folgenden Ausmaß zu wählenParagraph 7, (1) Die Module gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes - Grundausbildung am Zentrum für Verwaltungsmanagement - im folgenden Ausmaß zu wählen
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,
Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4,
E / A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Das Einführungsmodul "Staat - Bundesverwaltung - Gesellschaft" ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Dokumentnummer
NOR40049685