Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entziehung der Anerkennung
§ 13. Einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung ebenso wie einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Paragraph 13, Einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung ebenso wie einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089889