Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.Paragraph 2, (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Absatz 2, andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie für die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, sowie für die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433 aus 2003, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Dokumentnummer
NOR40049708