Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.02.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 70/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 305.02.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von

Erzeugerorganisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.02.2004BGBl. II Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

Paragraph 3, (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Satzung der Erzeugerorganisation,
  2. Ziffer 2
    alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
  3. Ziffer 3
    die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,
  4. Ziffer 4
    ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
  5. Ziffer 5
    ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,
  6. Ziffer 6
    detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
  1. Absatz 2,Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und die in Paragraph 4, angeführten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 3,Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Artikel 11, der Verordnung (EG) 2200/96 in Verbindung mit Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003,, erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die kaufmännische und technische Abwicklung,
    4. Ziffer 4
      die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
  3. Absatz 4,Die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:
    1. Ziffer eins
      der Dritte muss über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen und dies auch nachweisen können,
    2. Ziffer 2
      die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation,
    3. Ziffer 3
      es muss sichergestellt werden, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt und
    4. Ziffer 4
      der Dritte unterliegt den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß Paragraph 8,

Schlagworte

Sachkenntnis, Mitwirkungspflicht

Gesetzesnummer

20003202

Dokumentnummer

NOR40049709