Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Stimmrechtsanteil der Mitglieder
§ 3a. Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen. Paragraph 3 a, Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089877