Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse sowie Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Stimmrechtsanteil der Mitglieder
§ 3a. Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen. Paragraph 3 a, Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen.
Dokumentnummer
NOR40069394